Vertragsfreiheit

Vertragsrecht regelt geschäftliche Beziehungen zwischen zwei oder mehreren Rechtssubjekten (Unternehmen und/ oder Verbraucher). Dabei gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Jede Partei darf mit einer anderen frei den Vertragsgegenstand bestimmen. Dieser vertragsrechtliche Grundsatz der Vertragsfreiheit wird durch zwingende Vorschriften des geltenden Rechtes, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten begrenzt, Mithin muss bei jedem Vertragsabschluss geprüft werden, ob alle vertragsrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden.

“Vertrag” kommt nicht von “vertragen”.

Grundlegend problematisch sind immer beispielsweise Arglist, Täuschung, Drohung, Unmöglichkeit, Verstoß gegen AGB-Recht und Verletzung von Formvorschriften.

Häufig entscheiden auch wechselseitig verwandte AGB oder Verweise, Bestellscheine und deren Formulierungen, Auftragsbestätigungen oder ähnliche im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung oder -durchführung versandten Dokumente über bestimmte vertragsrechtliche Inhalte. Daher muss im Regelfall der gesamte Prozess berücksichtigt werden.

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