Handelsbräuche

Lieferbedingungen, Zahlungsbedingungen oder handelsübliche Abkürzungen bei Exportgeschäften – das sind Handelsbräuche.

Unter Kaufleuten haben sich Gewohnheiten und Gebräuche entwickelt und gefestigt. Diese Gewohnheiten heißen Handelsbräuche. Ein weiterer Begriff dafür ist Usancen oder kaufmännische Verkehrssitten. Beispielsweise gilt die Annahme, dass eine Handelsklausel wie „ab Werk“ bekannt ist.

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

§ 346 Handelsgesetzbuch

Eingebürgerte Verhaltensweisen

Diese Verhaltensweisen finden Anwendung in den geschäftlichen Beziehungen unter Kaufleuten und sind anerkannt. Kaufleuten befolgen im Geschäftsverkehr somit die ungeschriebenen Gesetze, da sie sich irgendwann eingebürgert haben und inzwischen als Regeln gelten.

Handelsbräuche sind weder gesetzlich noch vertraglich festgelegt.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Spezielle Bräuche

Die meisten Kaufleute sind auf bestimmt Bräuche begrenzt. Handelsbräuche haben sich nämlich in bestimmten Handelskreisen oder im kaufmännischen Verkehr regional oder international herausgebildet. An einem Markt und an einer Börse können daher sogar verschiedene Handelsbräuche gelten.

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Ungeschriebene Gesetze

Solange Kaufleute untereinander nichts anderen vereinbaren, gelten die ungeschriebenen Gesetze der Handelsbräuche. Sie gelten auch dann, wenn die Kaufleute sie nicht kannten oder das Ergebnis nicht angestrebt haben.

Handelsbräuche ergänzen den Willen der Kaufleute, auch wenn sie nichts davon wissen sollten.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Faktisch

Anders als bei richtigen Gesetzen fehlt dem Handelsbrauch der Normcharakter. Obwohl der Handelsbrauch nur etwas faktisches ist, ist er als Ordnungsfaktor im modernen Handels- und Wirtschaftsverkehr wichtig.

Nationalen und internationalen Handel

Handelsbräuchen im nationalen und internationalen Handel sind nicht kodifiziert und beruhen auf Gewohnheitsrecht. Handelsklauseln sind kodifiziert. Handelsbräuche sowie Handelsklauseln ergänzen vertragliche Vereinbarungen und tragen zu deren Auslegung bei.

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