Vertragliche Ansprüche trotz Sanktionen: Was das Schweizer Bundesgericht zu internationalen Lieferverträgen entschieden hat

Staatliche Sanktionen können die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche erheblich erschweren. Das zeigt ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Juni 2026 (Az. 4A_99/2026). Im Mittelpunkt stand ein internationaler Liefervertrag, bei dem eine staatliche Beschränkung die Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen verhinderte. Die Entscheidung verdeutlicht, warum Unternehmen bei grenzüberschreitenden Verträgen nicht nur die vertraglichen Pflichten, sondern auch mögliche regulatorische Hindernisse und deren Auswirkungen auf die Rechtsdurchsetzung berücksichtigen sollten.

Der Fall: Rückzahlung von Vorauszahlungen durch Sanktionen verhindert

Dem Verfahren lag ein Liefervertrag zwischen einer russischen Gesellschaft und einem deutschen Unternehmen zugrunde. Vereinbart war die Lieferung einer Anlagekomponente für einen Produktionsstandort in Russland. Der Vertrag unterlag schweizerischem Recht und hatte einen Kaufpreis von rund 1,61 Millionen Euro.

Die Käuferin hatte bereits Vorauszahlungen geleistet. Nachdem die vertraglich vorgesehene Lieferung nicht wie geplant erfolgt war, verlangte sie die Rückzahlung der geleisteten Beträge. Der Streit wurde vor einem internationalen Schiedsgericht mit Sitz in Zürich ausgetragen.

Der Einzelschiedsrichter ging grundsätzlich davon aus, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlungen bestand. Er sah sich jedoch durch eine Vorschrift der schweizerischen Ukraine-Verordnung daran gehindert, eine entsprechende Zahlung anzuordnen. Deshalb wies er die Zahlungsforderung ab, ohne damit abschließend über deren privatrechtliche Berechtigung zu entscheiden.

Die Käuferin wandte sich anschließend an das Schweizerische Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Schiedsspruchs. Sie machte unter anderem geltend, die Entscheidung verletze grundlegende vertragsrechtliche Prinzipien und den schweizerischen ordre public.

Das Bundesgericht: Keine allgemeine Überprüfung des Schiedsspruchs

Das Bundesgericht wies die Beschwerde im Ergebnis ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte klar, dass ein Rechtsmittel gegen einen internationalen Schiedsspruch keine gewöhnliche Berufung ist. Das Gericht überprüft die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht umfassend auf ihre rechtliche Richtigkeit.

Eine Aufhebung kommt nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen in Betracht. Dazu gehört unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Verstoß gegen den ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e des schweizerischen Internationalen Privatrechts (IPRG).

Der ordre public schützt grundlegende, allgemein anerkannte Wertungen der schweizerischen Rechtsordnung. Seine Schwelle liegt hoch: Es genügt nicht, dass ein Schiedsgericht eine Rechtsnorm möglicherweise falsch angewendet, Tatsachen anders gewürdigt oder eine aus Sicht einer Partei unzutreffende Schlussfolgerung gezogen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob das Ergebnis des Schiedsspruchs mit den grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung unvereinbar ist.

Vertragstreue: Der Grundsatz pacta sunt servanda hat enge Grenzen

Die Käuferin berief sich auch auf den Grundsatz pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten. Das Bundesgericht betonte, dass dieser Grundsatz im Rahmen der ordre-public-Kontrolle internationaler Schiedssprüche eng verstanden wird.

Eine Verletzung liegt danach insbesondere dann vor, wenn ein Schiedsgericht eine Vertragsbestimmung als verbindlich anerkennt, sie aber entgegen dieser eigenen Feststellung nicht anwendet, oder umgekehrt eine Bestimmung durchsetzt, die es selbst für unverbindlich hält.

Dagegen reicht es nicht aus, dass eine Partei die Vertragsauslegung oder die daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen für falsch hält. Der Grundsatz der Vertragstreue eröffnet keinen allgemeinen Weg, die inhaltliche Entscheidung des Schiedsgerichts vor dem Bundesgericht erneut prüfen zu lassen.

Im konkreten Fall sah das Bundesgericht keinen solchen Verstoß. Der Schiedsrichter hatte den Rückzahlungsanspruch nicht deshalb verneint, weil er den Vertrag anders ausgelegt hatte, sondern weil eine öffentlich-rechtliche Beschränkung der Schweiz einer Zahlungsanordnung entgegenstand.

Sanktionen und Vertragsrecht: Warum die Rechtsdurchsetzung gesondert geprüft werden muss

Die Entscheidung macht deutlich, dass sich ein vertraglicher Anspruch und seine tatsächliche Durchsetzbarkeit unterscheiden können. Ein Unternehmen kann nach dem anwendbaren Privatrecht grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung oder Rückerstattung haben. Trotzdem können öffentlich-rechtliche Verbote oder Beschränkungen einer konkreten Zahlung entgegenstehen.

Für Unternehmen mit internationalen Lieferbeziehungen ergeben sich daraus mehrere praktische Fragen:

  • Sanktionsprüfung: Sind die beteiligten Unternehmen, wirtschaftlich Berechtigten, Banken oder sonstigen Beteiligten von einschlägigen Sanktionen betroffen?
  • Zahlungswege: Können vereinbarte Zahlungen rechtmäßig ausgeführt werden, und sind Banken oder andere Finanzdienstleister möglicherweise an der Abwicklung gehindert?
  • Vertragliche Risikoverteilung: Welche Folgen sollen eintreten, wenn Sanktionen die Lieferung, Zahlung oder Rückerstattung verhindern oder verzögern?
  • Vertragsbeendigung und Rückzahlung: Welche Voraussetzungen gelten für eine Kündigung, einen Rücktritt oder die Rückforderung geleisteter Vorauszahlungen?
  • Streitbeilegung: Welche Wirkung haben staatliche Beschränkungen auf ein Schiedsverfahren und auf die spätere Durchsetzung einer Entscheidung?

Solche Fragen sollten bereits bei Vertragsabschluss berücksichtigt werden. Allgemeine Sanktionsklauseln können dabei ein Ausgangspunkt sein, ersetzen aber keine Prüfung des konkreten Geschäfts, der beteiligten Staaten und der jeweils geltenden Rechtsvorschriften.

Kein Freibrief für die Nichtleistung

Aus dem Urteil folgt nicht, dass Unternehmen sich bei bestehenden Verträgen ohne Weiteres auf Sanktionen berufen können, um ihre Pflichten nicht zu erfüllen. Ob eine Leistung verboten ist, ob eine Ausnahme oder Genehmigung in Betracht kommt und welche zivilrechtlichen Folgen sich daraus ergeben, muss anhand der jeweils einschlägigen Vorschriften und des konkreten Vertrags geprüft werden.

Auch die Frage, ob ein Anspruch endgültig ausgeschlossen ist oder später erneut geltend gemacht werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls und der jeweiligen Entscheidung ab. Im vorliegenden Fall war gerade von Bedeutung, dass der Schiedsrichter die Forderung ohne abschließende Entscheidung über ihre privatrechtliche Berechtigung abgewiesen hatte.

Unternehmen sollten deshalb nicht allein aus dem Bestehen einer Sanktion auf den Wegfall sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen schließen. Ebenso wenig garantiert ein grundsätzlich bestehender Zahlungsanspruch, dass eine Zahlung sofort rechtmäßig vorgenommen werden darf.

Was Unternehmen bei internationalen Verträgen beachten sollten

Bei grenzüberschreitenden Liefer- und Kaufverträgen empfiehlt es sich, die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken gemeinsam zu betrachten. Dazu gehört eine sorgfältige Gestaltung der Regelungen zu Vorauszahlungen, Lieferhindernissen, Vertragsbeendigung, Rückerstattung und Streitbeilegung.

Besondere Bedeutung hat die Frage, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist und welche zwingenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unabhängig davon eingreifen können. Eine Rechtswahl allein schließt die Anwendung relevanter Sanktionsvorschriften nicht automatisch aus.

Auch die Wahl eines Schiedsgerichts beseitigt solche Hindernisse nicht. Ein Schiedsverfahren kann einen neutralen Rahmen zur Klärung vertraglicher Streitigkeiten bieten, muss aber seinerseits die maßgeblichen rechtlichen Beschränkungen berücksichtigen. Zudem sind die Möglichkeiten, einen internationalen Schiedsspruch gerichtlich überprüfen zu lassen, begrenzt.

Vertragsdurchsetzung sowie Abwehr vertraglicher Ansprüche gehört zu unseren Hauptaufgaben.

Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Juni 2026 (4A_99/2026) verdeutlicht die Schnittstelle zwischen Vertragsrecht, staatlichen Sanktionen und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit. Ein privatrechtlicher Anspruch kann grundsätzlich bestehen, während eine öffentlich-rechtliche Vorschrift seine Durchsetzung vorübergehend oder unter bestimmten Umständen verhindert.

Für Unternehmen ist es daher wichtig, Sanktionsrisiken nicht erst im Streitfall zu untersuchen. Eine vorausschauende Vertragsgestaltung, eine sorgfältige Prüfung der einschlägigen Vorschriften und eine auf den konkreten Fall abgestimmte Streitbeilegungsregelung können helfen, rechtliche Unsicherheiten und wirtschaftliche Verluste zu begrenzen.

Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung.

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