zwischen
[Name des Verkäufers], [Anschrift des Verkäufers]
- nachfolgend „Verkäufer“ genannt –
und
[Name des Käufers], [Anschrift des Käufers]
- nachfolgend „Käufer“ genannt –
wird folgender Kaufvertrag geschlossen:
§ 1 Kaufgegenstand
1.1 Der Verkäufer verkauft an den Käufer folgenden Gegenstand:
[genaue Beschreibung des Kaufgegenstands mit allen relevanten Merkmalen]
1.2 Der Kaufgegenstand wird verkauft wie besichtigt. Der Verkäufer sichert folgende Eigenschaften zu: [Beschreibung zugesicherter Eigenschaften, falls vorhanden]
Erläuterung: Die präzise Beschreibung des Kaufgegenstands ist essenziell, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Bei der Formulierung „wie besichtigt“ handelt es sich um einen Gewährleistungsausschluss, der jedoch nur wirksam ist, wenn er nicht zur Umgehung von Mängelhaftung dient.
Relevante Rechtsprechung:
- BGH, Urteil vom 29.11.2006, Az. VIII ZR 92/06: Ein Gewährleistungsausschluss „wie besichtigt“ ist unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
- OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2017, Az. 28 U 60/17: Die Klausel „wie besichtigt“ führt nicht zwangsläufig zum wirksamen Ausschluss der Sachmängelhaftung, wenn der Mangel bei einer Besichtigung nicht erkennbar war.
§ 2 Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten
2.1 Der Kaufpreis beträgt EUR [Betrag in Ziffern] (in Worten: [Betrag in Worten] Euro).
2.2 Der Kaufpreis ist wie folgt zu entrichten: [Zahlungsmodalitäten: z.B. Barzahlung bei Übergabe, Überweisung innerhalb einer bestimmten Frist etc.]
2.3 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt der Kaufgegenstand Eigentum des Verkäufers (Eigentumsvorbehalt).
Erläuterung: Der Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB sichert dem Verkäufer das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung. Er sollte explizit vereinbart werden, da ansonsten nach § 929 BGB das Eigentum bereits mit Übergabe übergeht.
Relevante Rechtsprechung:
- BGH, Urteil vom 15.11.2006, Az. VIII ZR 166/06: Zur Wirksamkeit des einfachen Eigentumsvorbehalts.
- BGH, Urteil vom 20.03.2014, Az. IX ZR 37/13: Zur Auslegung und Reichweite des erweiterten Eigentumsvorbehalts.
§ 3 Übergabe des Kaufgegenstands
3.1 Die Übergabe des Kaufgegenstands erfolgt am [Datum] am folgenden Ort: [Übergabeort].
3.2 Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
3.3 Kommt der Käufer mit der Abnahme in Verzug, geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf ihn über.
Erläuterung: Der Gefahrübergang ist in § 446 BGB geregelt. Mit Übergabe der Sache trägt der Käufer das Risiko eines zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung. Bei Annahmeverzug tritt der Gefahrübergang bereits mit dessen Beginn ein (§ 300 BGB).
Relevante Rechtsprechung:
- BGH, Urteil vom 04.05.2011, Az. VIII ZR 289/09: Zum Gefahrübergang beim Versendungskauf gemäß § 447 BGB.
- OLG München, Urteil vom 20.01.2015, Az. 13 U 2384/14: Zum Gefahrübergang bei Annahmeverzug des Käufers.
§ 4 Gewährleistung
4.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
4.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt [Zeitraum, z.B. zwei Jahre] ab Übergabe des Kaufgegenstands.
4.3 [Bei Verträgen zwischen Privatpersonen:] Die Parteien vereinbaren den Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Mängeln sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.
Erläuterung: Zwischen Privatpersonen ist ein Gewährleistungsausschluss grundsätzlich möglich. Bei Verbraucherverträgen (B2C) ist ein vollständiger Gewährleistungsausschluss hingegen unwirksam (§ 476 BGB). Eine Verkürzung der Verjährung auf weniger als zwei Jahre ist bei neuen Sachen ebenfalls unwirksam (§ 475 Abs. 2 BGB).
Relevante Rechtsprechung:
- BGH, Urteil vom 15.01.2020, Az. VIII ZR 372/18: Die Vermutung des § 476 BGB (jetzt § 477 BGB) gilt auch für gebrauchte Sachen.
- BGH, Urteil vom 29.05.2013, Az. VIII ZR 174/12: Wirksamkeit von Gewährleistungsausschlüssen zwischen Privatpersonen.
- BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15: Zur Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkäufen.
§ 5 Rücktrittsrechte
5.1 Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht innerhalb von [Zeitraum, z.B. 14 Tagen] nach Fälligkeit bezahlt hat.
5.2 Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer den Kaufgegenstand trotz Fristsetzung nicht übergibt.
5.3 Im Falle eines Rücktritts sind bereits erbrachte Leistungen zurückzugewähren.
Erläuterung: Das gesetzliche Rücktrittsrecht ist in §§ 323 ff. BGB geregelt. Voraussetzung ist grundsätzlich die erfolglose Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung. In bestimmten Fällen ist eine Fristsetzung entbehrlich (§ 323 Abs. 2 BGB).
Relevante Rechtsprechung:
- BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az. VII ZR 98/12: Zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung wegen Erfolglosigkeitsaussicht.
- BGH, Urteil vom 26.09.2018, Az. VIII ZR 187/17: Zum Rücktrittsrecht bei Mängeln der Kaufsache.
§ 6 Haftungsbeschränkung
6.1 Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen.
6.2 Für sonstige Schäden haftet der Verkäufer nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
Erläuterung: Haftungsbeschränkungen sind nur in den Grenzen der §§ 307 ff. BGB (AGB-Recht) wirksam. Eine vollständige Freizeichnung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ist generell unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB). Gleiches gilt für die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Relevante Rechtsprechung:
- BGH, Urteil vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 67/09: Zur Unwirksamkeit von Haftungsausschlüssen bei grob fahrlässigem Verhalten.
- BGH, Urteil vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 241/13: Zur Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungen bei Körperschäden in AGB.
§ 7 Rechtswahl und Gerichtsstand
7.1 Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.2 [Bei Kaufleuten:] Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist [Ort des Gerichtsstands].
Erläuterung: Die Rechtswahl ist grundsätzlich wirksam, soweit nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen (Art. 6 Rom I-VO). Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist unter Kaufleuten nach § 38 ZPO zulässig, gegenüber Verbrauchern hingegen nur unter engen Voraussetzungen (§ 38 Abs. 3 ZPO, Art. 19 EuGVVO).
Relevante Rechtsprechung:
- BGH, Urteil vom 09.07.2009, Az. III ZR 100/08: Zur Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen.
- EuGH, Urteil vom 19.12.2013, Rs. C-9/12: Zur Auslegung des Verbraucherbegriffs bei Gerichtsstandsvereinbarungen.
§ 8 Schriftformerfordernis und salvatorische Klausel
8.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
8.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen.
Erläuterung: Die Schriftformklausel soll verhindern, dass mündliche Nebenabreden getroffen werden. Die salvatorische Klausel dient der Aufrechterhaltung des Vertrags trotz etwaiger unwirksamer Einzelbestimmungen. Zu beachten ist jedoch, dass sie unwirksame AGB-Klauseln nicht „retten“ kann (§ 306 BGB).
Relevante Rechtsprechung:
- BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 160/09: Zur Wirksamkeit von Schriftformklauseln in AGB.
- BGH, Urteil vom 20.03.2014, Az. VII ZR 248/13: Zur Reichweite von salvatorischen Klauseln.
§ 9 Sonstiges
9.1 Der Käufer bestätigt, den Kaufgegenstand besichtigt und geprüft zu haben.
9.2 Der Verkäufer versichert, dass er uneingeschränkter Eigentümer des Kaufgegenstands ist und keine Rechte Dritter daran bestehen.
Erläuterung: Die Zusicherung des Eigentums ist wichtig, da der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet ist, dem Käufer die Sache frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Bei Rechtsmängeln haftet der Verkäufer nach §§ 435, 437 BGB.
Relevante Rechtsprechung:
- BGH, Urteil vom 15.06.2012, Az. V ZR 198/11: Zur Haftung des Verkäufers bei Rechtsmängeln.
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016, Az. I-8 U 15/16: Zur Zusicherung der Lastenfreiheit bei Grundstückskaufverträgen.
Ort, Datum: _________________________
Unterschrift Verkäufer
Unterschrift Käufer